Mini-Jobs
Mini Jobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei deren Ausübung Sie keine Sozialabgaben zahlen müssen. Das bedeutet, dass Sie Ihren Bruttolohn voll ausgezahlt bekommen.
Umgangssprachlich wird eine geringfügige Beschäftigung auch als 400-Euro-Job bezeichnet, da Ihr monatlicher Bruttolohn regelmäßig nicht mehr als 400 Euro betragen darf. Einzelne Ausnahmen sind aber erlaubt. Erhalten Sie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wird dieses anteilig auf die Arbeitsmonate verrechnet.
Obwohl Sie als Mini Jobber keine Steuern zahlen müssen, muss Ihr Arbeitsverhältnis von Ihrem Arbeitgeber angemeldet werden. Dieser steht in der Pflicht, für Sie u.a. eine Kranken- und Rentenversicherungspauschale zu zahlen. Die Kosten hierfür liegen für einen gewerblichen Arbeitgeber höher als für einem privaten.
Rechtlich gesehen darf jeder Bürger, der eine Lohnsteuerkarte besitzt, einen Mini Job ausüben. Viele Studenten, Hausfrauen oder Rentner sind geringfügig beschäftigt, aber auch berufstätige Arbeitnehmer mit einer Vollzeitbeschäftigung verdienen sich auf diese Weise monatlich etwas hinzu.
Sie können auch für zwei Arbeitgeber parallel auf geringfügiger Basis arbeiten. In diesem Fall müssen Sie aber beachten, dass Ihr monatliches Gesamteinkommen nur bei einer Summe bis 400 Euro abgabefrei bleibt. Um beim zweiten Arbeitgeber keine Lohnsteuern zahlen zu müssen, sollten Sie sich beim Finanzamt einen Befreiungsbescheid ausstellen lassen und diesen beiden Arbeitgeber vorlegen.
Als Mini Job wird auch eine kurzfristige Beschäftigung bezeichnet, die auf zwei Monate pro Jahr zeitlich begrenzt ist oder höchstens 50 Arbeitstage umfasst. Auch hierbei müssen Sie keine Sozialabgaben zahlen, es fallen allerdings Lohnsteuern an.













